des Vereins für Leibesübungen Duisburg-Wedau 1918 e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der im Jahre 1918 gegründete Verein führt heute den Namen „Verein für Leibesübungen Duisburg-Wedau 1918 e. V.“ (abgekürzt: VfL Wedau).

Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg-Wedau.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen und führt den Zusatz e. V.

Er ist Mitglied der entsprechenden Sportfachverbände.

2. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderungen sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.

§ 2 Abteilungen

1. Der Verein besteht aus mehreren Sportabteilungen, die sich im Verein gebildet haben oder dem Verein geschlossen beigetreten sind.

Zu diesen Abteilungen können mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit andere Abteilungen gebildet, gegründet oder aufgenommen werden.

2. Eine Abteilung kann aufgelöst werden, sobald der Sport in ihr nicht mehr genügend betrieben wird, oder ihr Bestand infolge Mangels an Mitteln für den Verein untragbar ist. Die Auflösung kann durch den Vorstand erfolgen.

3. Zur Durchführung des Sportbetriebes können die Abteilungen sich mit Zustimmung des Vorstandes einem Sportverband anschließen, der ihrer Sportart entspricht.

4. Eine ordentliche Abteilungsversammlung ist in jedem Jahr bis spätestens zum 15. Januar durchzuführen. Sie wird durch den Abteilungsleiter einberufen.

5. Für die Abteilungen können im Rahmen dieser Satzung Ergänzungsbestimmungen herausgegeben werden.

Diese Ergänzungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Vorstandes. Sie sind hiernach für die Abteilungsmitglieder bindend.

Im Übrigen ist bei der Verwaltung der einzelnen Abteilungen im Sinne dieser Satzung zu verfahren.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Der Antrag zur Aufnahme ist durch Aufnahmeantrag mit Abbuchungsermächtigung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Der Verein führt als Mitglieder:

a) Ehrenmitglieder,

b) aktive Mitglieder,

c) passive Mitglieder,

d) Pensionäre und Rentner,

e) Jugendliche und Schüler

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird nach einer Frist von 3 Monaten und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) wegen Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten nach rechtzeitiger Mahnung mit angemessener Zahlungsfrist,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, sowie unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschuss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordungen des Gesamtvorstands und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) zeitweises Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der Veranstaltungen des Vereins.

2. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 6 Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag, außerordentliche Beiträge und Leistungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugenleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins, entsprechend der Kinder- und Jugendordnung, zu.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Wählbar sind alle aktiven und passiven Mitglieder über 18 Jahre, sofern sie dem Verein mindestens 6 Monate angehören.

§ 8 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ehrenrat

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliedsversammlung ist in jedem Jahr bis Ende des Monats Januar durchzuführen.

3. Außerordentliche Mitgliedsversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist zu einer solchen Einberufung verpflichtet, wenn diese von mindestens 25 Mitgliedern, unter Angabe des Grundes, beantragt wird. Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen haben die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche Versammlung.

4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

5. Anträge müssen eine Woche im Voraus schriflich beim Vorstand eingereicht werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmmehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

8. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen werden durchgeführt, wenn diese beantragt werden.

9. Die in der Mitgleiderversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

10 Die Versammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, in Abwesenhgeit durch seinen Stellvertreter, eröffnet. Die Niederschrift zur letzten Mitgliederversammung ist zu verlesen. Nach Annahme durch die Versammlung ist die Niederschrift durch den 1. Vorsitzenden und den Geschäftsführer zu unterzeichnen.

11. Die vorliegenden Angelegenheiten werden in der Reihenfolge der Tagesordunung erledigt. Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Genehmigung der Versammlung.

12. Der 1. Vorsitzende erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Er selbst kann jederzeit das Wort ergreifen. Rednern, die nicht zur Sache sprechen, kann vom 1. Vorsitzenden das Wort entzogen werden.

13. Verstößt ein Mitglied gegen den guten Ton, so kann der 1. Vorsitzende dieses Mitglied zur Ordnung rufen. Geschieht dies zweimal in der Versammlung, so kann dem Redner beim 3. Verstoß das Wort entzogen werden. Bei groben Verstößen kann der Schuldige von der Versammlung ausgeschlossen werden.

14. Falle ein Antrag auf Beendigung der Debatte gestellt wird, so ist über ihn nach Vorlesen der Rednerliste sofort abzustimmen.

Der Einbringer des zur Verhandlung stehenden Antrages hat auf Wunsch das Schlusswort.

§ 10 Vorstand

1. Die Geschftsführung und Vertretung des Vereins liegt in der Hand des 1. Vorsitzenden.

Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des BGB.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Vorstandssitzungen werden nach Erfordernis einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn die Leiter zweier Abteilungen die Einberufung schriftlich beantragen. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

Vereinsmitglieder können auf schriftlichen Antrag und unter Angabe einer Begründung nach Genehmigung durch den Vorstand an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

3. Der geschäftsführende Vorstand unterstützt den 1. Vorsitzenden und besteht aus:

            a) dem 2. Vorsitzenden

            b) dem Geschäftsführer

            c) dem 1. Kassierer

4. Der Gesamtvorstans besteht aus:

            a) dem geschäftsführenden Vorstand

            b) dem 2. Kassierer

            c) den Abteilungsleitern

            d) ddem Jugendleiter

            e) dem Pressewart

            f) dem Sozialwart

            g) 2. Beisitzern

5. Der Gesamtvorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

6. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt.

Ebenso werden die jeweiligen Abteilungsleiter auf einer gesondert durchgeführten Abteilungsversammlung durch die Abteilungsmitglieder gewählt.

Die Wahl des Jugendleiters, seines Stellvertreters und der Abteilungsleiter sind dem Vorstand unmittelbar nach deren Wahl schriftlich zu benennen.

7. Während des Geschäftsjahres entstehende Lücken im Vorstand kann der Vorstand kommissarisch ergänzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss die Nachwahl vorgenommen werden.

8. Der Vorstand kann im Bedarfsfalle weitere Personen nach Notwendigkeit mit besonderen Aufgaben betrauen und benennen.

§ 11 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

2. Ein Mitglied des Ehrenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung stehenden Angelegenheit beteiligt ist.

3. Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:

            a) Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ehrenrat angerufen wird.

            b) Mitwirkung bei Nichtaufnahme in den Verein.

            c) Mitwirkung bei Ausschuss aus dem Verein.

4. Sämtliche Verhandlungen des Ehrenrates sind streng vertraulich und müssen schriftlich festgehalten werden.

5. Die Ehrenratsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 12 Vereinsjugend

1. Die Jugend im Verein führt und verwaltet sich nach der Kinder- und Jugendordnung selbständig. Sie verfügt über die ihr zufließenden Mittel.

2. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Kinder- und Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages.

Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

§ 13 Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2. Jahren gewählt, jedoch wechselseitig jedes Jahr, d. h. dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und für ihn ein neuer gewählt wird.

2. Die Kasse des Vereins soll in jedem Jahr zweimal durch die Kassenprüfer geprüft werden.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§ 14 Auflösung und Änderung des Zweckes des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zweckes des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung darf nu der Punkt „Auflösung des Vereins“ oder „Änderung des Zweckes des Vereins“ stehen.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.

Die Änderung des Zweckes des Vereins muss von allen stimmberechtigten Mitgliedern einstimmig beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Duisburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet werden darf.

Duisburg, den 28.01.2011

gez.

Peter Heßling                                     Hans H. Müller

1. Vorsitzender                                  Geschäftsführer